§ 12 Die Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus bis zu 3 Vorständen, dem Kassier, dem sportlichen Leiter, dem Jugendleiter, dem Schriftführer und dem Wirtschaftsleiter.
- Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind :
– die Vorstände
– der Kassier
der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten. - Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit Ausnahme des Jugendleiters. Dieser wird von der Jugendvollversammlung gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Ausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
- Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinvermögens. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
- Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.